Das Pre-Software-Konzept
Diese Lizenz regelt die Überlassung von Pre-Software – Software im Entwicklungsstadium, die dem Lizenznehmer zusammen mit dem vollständigen Quellcode übergeben wird. Pre-Software ist kein fertiges Produkt, sondern ein Entwicklungswerkzeug und Ausgangspunkt für eigene Anpassungen, Weiterentwicklungen oder Evaluierungen.
Mit der Übergabe des Quellcodes geht die technische Kontrolle über die Software auf den Lizenznehmer über. Der Lizenznehmer ist ab diesem Zeitpunkt in der Lage – und dafür verantwortlich – die Software selbst zu warten, anzupassen und weiterzuentwickeln oder Dritte damit zu beauftragen.
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Lizenz gelten folgende Definitionen:
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Pre-Software | Software im Entwicklungsstadium, die nicht als fertiges, marktreifes Produkt freigegeben wurde. Pre-Software wird stets mit vollständigem Quellcode geliefert. |
| Quellcode | Der vollständige, menschenlesbare Programmcode der Software in seiner ursprünglichen Form, einschließlich aller zur Kompilierung oder zum Betrieb erforderlichen Konfigurationsdateien und Build-Skripte. |
| Pre-Build | Eine vorkompilierte, ausführbare Version der Software (z.B. .exe, .app), die ausschließlich zu Test- und Evaluierungszwecken bereitgestellt wird. Der Pre-Build ist eine Momentaufnahme des Entwicklungsstands und kein Endprodukt. |
| Web-Software | Software, die in interpretierten Sprachen (z.B. PHP, JavaScript, Python) geschrieben ist und deren Quellcode bereits in ausführbarer Form vorliegt. |
| Abgeleitetes Produkt | Eine vom Lizenznehmer weiterentwickelte, modifizierte oder auf der Pre-Software aufbauende Software, die der Lizenznehmer als eigenes Produkt vertreibt oder Dritten zur Verfügung stellt. Ein abgeleitetes Produkt muss eine erkennbare Eigenleistung des Lizenznehmers enthalten. |
| Projektbeteiligte | Personen oder Unternehmen, die im Auftrag des Lizenznehmers an der Weiterentwicklung, Anpassung oder Integration der Pre-Software arbeiten (z.B. Freelancer, Subunternehmer, interne Entwickler). |
| Lizenzgeber | Wolfram Consult GmbH und Co KG |
| Lizenznehmer | Die natürliche oder juristische Person, die die Pre-Software unter dieser Lizenz erhält. |
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieser Lizenz ist die Überlassung von Pre-Software einschließlich des vollständigen Quellcodes.
(2) Die Pre-Software stellt kein „Produkt" im Sinne der EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 oder des deutschen Produkthaftungsgesetzes dar. Sie ist ein unfertiges Entwicklungsartefakt, das dem Lizenznehmer als Ausgangspunkt für eigene Entwicklungen dient.
(3) Sofern für die Pre-Software ein Entgelt erhoben wird, handelt es sich um eine Lizenzgebühr für die Nutzung des Quellcodes und der darin enthaltenen Entwicklungsarbeit, nicht um einen Kaufpreis für ein fertiges Softwareprodukt.
§ 3 Lieferumfang
Der Lieferumfang richtet sich nach der Art der Pre-Software:
A) Desktop-Software (kompilierte Anwendungen)
Der Lizenznehmer erhält:
- den vollständigen Quellcode der Software,
- die erforderlichen Build-Anleitungen und Konfigurationsdateien zur eigenständigen Kompilierung,
- einen Pre-Build (vorkompilierte ausführbare Datei) ausschließlich zu Test- und Evaluierungszwecken.
Der Pre-Build dient der schnellen Funktionsprüfung. Für den produktiven Einsatz ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Software selbst aus dem Quellcode zu erstellen oder erstellen zu lassen.
B) Web-Software (interpretierte Anwendungen)
Der Lizenznehmer erhält:
- den vollständigen Quellcode der Software,
- die erforderliche Dokumentation zur Installation und Konfiguration.
Bei Web-Software ist der Quellcode zugleich die ausführbare Form. Der Lizenznehmer nimmt zur Kenntnis, dass dieser Quellcode einen nicht-finalen Entwicklungsstand darstellt und vor einem etwaigen produktiven Einsatz durch den Lizenznehmer selbst geprüft, angepasst und abgesichert werden muss.
§ 4 Nutzungsrechte
(1) Der Lizenznehmer erhält ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes Recht:
- den Quellcode zu verwenden, zu studieren und zu verstehen,
- den Quellcode zu modifizieren und anzupassen,
- aus dem Quellcode eigene ausführbare Versionen zu erstellen,
- die Software (in ursprünglicher oder modifizierter Form) in eigene Systeme zu integrieren,
- auf Basis der Pre-Software eigene, weiterentwickelte Produkte zu entwickeln und zu vermarkten (siehe § 4a).
§ 4a Weitergabe und Vertrieb
Was NICHT erlaubt ist:
(1) Die kommerzielle Weitergabe der unveränderten Pre-Software ist ausdrücklich untersagt. Der Lizenznehmer darf die Pre-Software nicht in unveränderter oder im Wesentlichen unveränderter Form an Dritte verkaufen, vermieten, unterlizenzieren oder anderweitig kommerziell weitergeben.
(2) Als „im Wesentlichen unverändert" gilt die Pre-Software, wenn keine erkennbare, substanzielle Eigenleistung des Lizenznehmers hinzugefügt wurde. Kosmetische Änderungen (z.B. Umbenennung, Anpassung von Farben oder Logos) gelten nicht als substanzielle Eigenleistung.
Was erlaubt ist:
(3) Interne Nutzung und Projektbeteiligte: Der Lizenznehmer darf die Pre-Software an Projektbeteiligte weitergeben, die im Auftrag des Lizenznehmers an der Weiterentwicklung, Anpassung oder Integration arbeiten. Diese Projektbeteiligten sind an die Bedingungen dieser Lizenz gebunden und dürfen die Pre-Software nicht eigenständig weitergeben oder vermarkten.
(4) Vertrieb abgeleiteter Produkte: Der Lizenznehmer darf auf Basis der Pre-Software eigene, weiterentwickelte Produkte erstellen und diese als eigenes Produkt unter eigener Verantwortung vertreiben, sofern:
- das abgeleitete Produkt eine erkennbare, substanzielle Eigenleistung des Lizenznehmers enthält (z.B. neue Funktionen, wesentliche Anpassungen, Integration in ein größeres System),
- der Lizenznehmer selbst für sein Produkt haftet nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen,
- der Lizenznehmer in geeigneter Weise (z.B. in der Dokumentation, den Lizenzbedingungen oder einem „Über"-Bereich) darauf hinweist, dass sein Produkt auf Vorarbeit der Wolfram Consult GmbH und Co KG basiert und auf diese Lizenz (WCOSL) verweist.
(5) Beispiel für einen zulässigen Herkunftshinweis:
„Dieses Produkt basiert auf Pre-Software der Wolfram Consult GmbH und Co KG, lizenziert unter der WCOSL (wolfram-consult.com/wcosl.html). Die Weiterentwicklung und der Vertrieb erfolgen in alleiniger Verantwortung von [Name des Lizenznehmers]."
(6) Unzulässig ist es in jedem Fall, den Eindruck zu erwecken, dass der ursprüngliche Lizenzgeber (Wolfram Consult GmbH und Co KG) das abgeleitete Produkt billigt, unterstützt, empfiehlt oder dafür haftet.
§ 5 Open-Source-Bestandteile
Enthält die Pre-Software Komponenten, die unter einer Open-Source-Lizenz stehen, bleiben deren jeweilige Lizenzbedingungen vollständig und unverändert bestehen. Die Rechte und Pflichten dieser Bestandteile gehen den Regelungen dieser Lizenz vor. Eine Auflistung der verwendeten Open-Source-Komponenten und ihrer Lizenzen wird – sofern vorhanden – mit dem Quellcode mitgeliefert.
§ 6 Entwicklungsstatus und Kontrollübergang
(1) Die Pre-Software befindet sich im Entwicklungsstadium. Sie wurde nicht abschließend getestet, validiert oder für den produktiven Einsatz freigegeben. Sie kann Fehler, Sicherheitslücken und unvollständige Funktionen enthalten.
(2) Mit der Lizensierung der Pre-Software geht die technische Kontrolle über die lizensierte Pre-Software auf den Lizenznehmer über. Der Lizenznehmer kann ab diesem Zeitpunkt technisch in der Lage sein:
- Fehler selbst zu beheben oder beheben zu lassen,
- Sicherheitsupdates selbst zu entwickeln oder entwickeln zu lassen,
- die Software an eigene Anforderungen anzupassen,
- die Software weiterzuentwickeln.
(3) Der Lizenznehmer erhält nach der Übergabe der Pre-Software keine ausschließlichen und exklusiven Verwertungsrechte über die lizensierte Pre-Software. Durch die Lizensierung der Pre-Software bleiben die Verwertungsrechte des Lizenzgebers unberührt. Die Verantwortung für Wartung, Pflege, Sicherheitsupdates und Weiterentwicklung der erworbenen Pre-Software, liegt ab dem Zeitpunkt der Lizensierung beim Lizenznehmer selbst.
(4) Der Lizenznehmer bestätigt durch Annahme dieser Lizenz:
- dass er über die technische Kompetenz verfügt, Quellcode zu verstehen und zu bearbeiten, oder
- dass er Zugang zu Fachpersonal oder Dienstleistern hat, die diese Kompetenz besitzen.
§ 7 Keine Freigabe für den produktiven Einsatz
(1) Der Lizenzgeber hat die Pre-Software nicht für den produktiven Einsatz freigegeben.
(2) Entscheidet sich der Lizenznehmer dennoch für einen produktiven Einsatz, geschieht dies:
- in alleiniger Verantwortung des Lizenznehmers,
- nach eigenständiger Prüfung, Anpassung und Absicherung durch den Lizenznehmer,
- ohne dass der Lizenznehmer berechtigte Sicherheitserwartungen an ein fertiges Produkt geltend machen kann.
(3) Der Einsatz der Pre-Software – auch in modifizierter Form – in sicherheitskritischen Anwendungen (medizinische Geräte, Fahrzeuge, Verkehrslenkung, Energieversorgung oder Umgebungen, in denen ein Ausfall zu Personen-, Sach- oder Umweltschäden führen könnte) ist ausdrücklich untersagt, sofern der Lizenznehmer nicht durch eigene umfassende Tests und Zertifizierungen die Eignung sichergestellt hat.
§ 8 Abgeleitete Werke – Haftungsübergang
(1) Modifizierte oder abgeleitete Versionen der Software stehen in alleiniger Verantwortung des jeweiligen Autors oder Verteilers.
(2) Der ursprüngliche Lizenzgeber übernimmt keinerlei Haftung für abgeleitete Werke, weder für deren Funktionsfähigkeit noch für deren Sicherheit.
(3) Erstellt der Lizenznehmer aus der Pre-Software ein eigenes Produkt und vertreibt dieses an Dritte, wird der Lizenznehmer selbst zum „Hersteller" im Sinne der EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853. Der Lizenznehmer trägt in diesem Fall alle damit verbundenen Pflichten, einschließlich etwaiger Pflichten zu Sicherheitsupdates.
(4) Der Lizenznehmer stellt den ursprünglichen Lizenzgeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus abgeleiteten Produkten des Lizenznehmers resultieren.
§ 9 Geistige Eigentumsrechte
(1) Das Urheberrecht am ursprünglichen Quellcode verbleibt beim Lizenzgeber.
(2) Der Lizenznehmer erhält die in § 4 und § 4a genannten Nutzungsrechte, jedoch keine Marken- oder Namensrechte.
(3) Eigenständige Weiterentwicklungen und Modifikationen des Lizenznehmers stehen – vorbehaltlich der Rechte an den ursprünglichen Bestandteilen – dem Lizenznehmer zu.
§ 10 Freiwillige Unterstützung
(1) Der Lizenzgeber kann nach eigenem Ermessen Unterstützung, Aktualisierungen oder Fehlerbehebungen anbieten. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(2) Sofern der Lizenzgeber freiwillig Updates bereitstellt, erfolgt dies als neue Pre-Software unter dieser Lizenz.
(3) Der Lizenzgeber bietet auf Anfrage kostenpflichtige Dienstleistungen an, darunter:
- Individuelle Anpassungen und Weiterentwicklungen,
- Sicherheitsprüfungen und Code-Reviews,
- Support- und Wartungsverträge,
- Schulungen zum Quellcode.
Diese Dienstleistungen sind nicht Bestandteil dieser Lizenz und werden separat vereinbart.
§ 11 Lizenzgebühr und Rückerstattung
(1) Sofern für die Pre-Software eine Lizenzgebühr erhoben wird, deckt diese:
- die Entwicklungsarbeit, die in den Quellcode eingeflossen ist,
- die Bereitstellung und Dokumentation,
- das Recht zur Nutzung, Modifikation und Weiterentwicklung,
- das Recht zur kommerziellen Verwertung abgeleiteter Produkte gemäß § 4a.
(2) Ist der Lizenznehmer mit der Pre-Software nicht zufrieden, erstattet der Lizenzgeber die Lizenzgebühr innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung vollständig zurück.
(3) Mit der Rückerstattung erlöschen sämtliche Nutzungsrechte. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, alle Kopien des Quellcodes und daraus erstellter Software zu löschen.
§ 12 Haftung
(1) Die Pre-Software wird „wie gesehen" (as is) überlassen. Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewährleistung für die Fehlerfreiheit, Vollständigkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck oder Sicherheit der Software.
(2) Die Haftung des Lizenzgebers richtet sich nach den gesetzlich zwingenden Vorschriften. Eine darüber hinausgehende Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
(3) Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Vorgaben für:
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
- Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit dieses anwendbar ist.
(4) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(5) Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Nutzung der Pre-Software resultieren, die über den lizenzierten Umfang hinausgeht oder gegen die Bestimmungen dieser Lizenz verstößt.
§ 13 Hinweis zur Produkthaftung
(1) Der Lizenzgeber weist darauf hin, dass ab dem 9. Dezember 2026 die EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 Software grundsätzlich der verschuldensunabhängigen Produkthaftung unterwerfen kann.
(2) Diese Lizenz ist so gestaltet, dass die verschuldensunabhängige Produkthaftung des Lizenzgebers nicht greift, weil:
- die Pre-Software kein fertiges Produkt ist und nicht als solches in Verkehr gebracht wird,
- der Lizenznehmer durch die Übergabe des Quellcodes die technische Kontrolle erhält,
- die Pflicht zur Wartung und Absicherung vertraglich auf den Lizenznehmer übergeht,
- der Lizenznehmer keine berechtigten Sicherheitserwartungen an ein fertiges Produkt geltend machen kann.
(3) Entscheidet sich der Lizenznehmer, aus der Pre-Software ein fertiges Produkt zu erstellen und dieses Dritten anzubieten, wird der Lizenznehmer selbst zum Hersteller im Sinne der Produkthaftungsrichtlinie und trägt die damit verbundenen Pflichten (siehe auch § 8 Abs. 3).
§ 14 Verstöße gegen die Lizenz
(1) Bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Lizenz – insbesondere gegen das Verbot der kommerziellen Weitergabe der unveränderten Pre-Software (§ 4a Abs. 1) – erlöschen die dem Lizenznehmer eingeräumten Nutzungsrechte automatisch.
(2) Der Lizenzgeber behält sich vor, bei Verstößen Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Als Mindestschaden gilt die entgangene Lizenzgebühr für jede unberechtigte Weitergabe.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenz unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
§ 16 Änderungen der Lizenz
Der Lizenzgeber behält sich vor, diese Lizenzbedingungen für zukünftige Versionen der Pre-Software zu ändern. Für bereits überlassene Pre-Software gilt die zum Zeitpunkt der Überlassung gültige Lizenzversion.
§ 17 Ihre Entscheidung
Sollten Sie mit dieser Lizenz nicht einverstanden sein, sehen Sie bitte von der Verwendung der Pre-Software ab. Die Nutzung der Pre-Software gilt als Annahme dieser Lizenzbedingungen.
§ 18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Lizenz ist Berlin, sofern der Lizenznehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
Impressum
Wolfram Consult GmbH und Co KG
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